Die Satzung des Freundes- und Förderkreises des Deutschen Museums e.V.

Freundes- und Förderkreis Deutsches Museum e.V.

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

I. 
Der Verein führt den Namen: Freundes- und Förderkreis Deutsches Museum.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

II.
Der Verein hat seinen Sitz in München.

III.
Das Geschäftsjahr  ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

I.

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung des Deutschen Museums. Der Verein wirkt insbesondere darauf hin, dass dem Museum zur Erfüllung seines Bildungsauftrags und seiner vielfältigen kulturellen Aufgaben zusätzliche Mittel, Exponate und Materialien zur Verfügung stehen. Der Verein wird dabei als Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig - er beschafft Finanzmittel und leitet diese an das Deutsche Museum zur Förderung der Bildung weiter.

Die Mitglieder verstehen sich als Botschafter des Deutschen Museums, auch in internationaler Ausrichtung; sie nutzen ihre Kontakte und ihren Einfluss, um die Museumsarbeit insgesamt sowie einzelne Projekte voranzubringen.

II.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I.

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

II.

Alle Mitglieder verpflichten sich, den jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Über diesen Beitrag hinaus sind freiwillige Zuwendungen möglich und erwünscht.

III.

Einzelne Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

IV.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  3. durch schriftlichen Ausschlussentscheid des Vorstands. Dieser kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder wenn es mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.

Einzelheiten werden in der Geschäftordnung des Vorstandes geregelt.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Vorstand

I.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren gewählten Mitgliedern. Der Generaldirektor des Deutschen Museums gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

II.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Das Amt endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

 Im Fall eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes hat der verbleibende Vorstand das Recht, bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung selbst ein neues Mitglied durch Beschluss zu berufen. In der nächsten regulären Mitgliederversammlung erfolgt dann die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

III.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied handelnd, gemäß § 26 Abs.2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

IV.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generaldirektors des Deutschen Museums.

V.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Einzelheiten der Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

I.

Eine Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

II.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Bestellung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes sowie des Wirtschaftsplanes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

III.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

IV.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

V.

Für eine Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Eine schriftliche Beteiligung am Abstimmungsverfahren ist möglich.

VI.

Über gefasste Mitgliederbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

VII.

An den Mitgliederversammlungen nimmt der Generaldirektor des Deutschen Museums oder sein Stellvertreter kraft Amtes teil.

 

§ 7 Botschafter-Komitee

 

Der Vorstand kann ein Botschafter-Komitee aus den Reihen der Mitglieder bestellen, das ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Das weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 8 Ehrenpräsidium

Der Vorstand kann ein Ehrenpräsidium bestellen, das ihn berät.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung am 13.11.2000 in München in Kraft.

 

§ 11 

Die Beitrittserklärungen der Gründungsmitglieder sind dieser Satzung als Bestandteil beigefügt.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Freundes- und Förderkreis Deutsches Museum am 13.11.2000 in München beschlossen. § 2 Absatz I Satz 3 wurde auf Verlangen des Finanzamts München für Körper­schaften nachträglich mit Zustimmung aller Gründungsmitglieder eingefügt.

Der Verein wurde am 21. August 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München  unter  der Registernummer 17381 eingetragen.

Die Änderungen §§ 3 I., III., IV. b) und IV. c); 5 II.; 6 I. wurden durch die Mitgliederversammlung am 10. November 2017 beschlossen.